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§ 5 Finanzielle Hilfeleistungen an Spätheimkehrer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.1958

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit.

§ 5

(1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten finanziellen Hilfeleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.

(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheit der Durchführung dieses Bundesgesetzes sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

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