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§ 7 Besatzungsschädengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.1958

ABSCHNITT II.

Ermittlung der Entschädigung.

§ 7

Die Entschädigung wegen Wegnahme, Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Vorräten, Fertigwaren, Halbfabrikaten, Rohstoffen, Vieh, Futtermitteln, Brennstoffen oder von im vorstehenden nicht näher bezeichneten verbrauchbaren oder vertretbaren körperlichen Sachen ist nach den Preisen entsprechend den im Zeitpunkt der Wegnahme, des Verlustes oder der Zerstörung bestandenen Preisregelungsvorschriften oder, sofern Preisregelungsvorschriften nicht bestanden, im Rahmen des damaligen Preisgefüges zu bestimmen.