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§ 2 Besatzungsschädengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.1958

§ 2

(1) Entschädigung ist demjenigen zu gewähren, in dessen Vermögen der Schaden eingetreten ist.

(2) Hat nach Schadenseintritt eine Rechtsnachfolge in das geschädigte Vermögen stattgefunden, so kann der Anspruch auf Entschädigung vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden, wenn er dartut, daß der Anspruch auf Entschädigung ihm mit dem geschädigten Vermögen übertragen worden ist.

(3) Wurde ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb dem Übernehmer gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung überlassen, so wird im Zweifelsfall vermutet, daß der Übergeber die Anspruchsberechtigung auf den Übernehmer übertragen wollte.

(4) Bezieht sich die Entschädigungsforderung auf Wohn- oder Geschäftsräume, die bereits vor der Inanspruchnahme durch eine der Besatzungsmächte in Bestand gegeben waren, so ist dem Bestandnehmer die Entschädigung für jene Schäden zu gewähren, zu deren Behebung der Bestandgeber nicht verpflichtet ist und die der Bestandgeber auch nicht aus eigenem behoben hat.

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