ABSCHNITT I.
Gegenstand der Entschädigung.
§ 1
(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Gewährung von Entschädigungen an Personen, die gegenüber den Alliierten oder Assoziierten Mächten Ansprüche aus Nichtkampfschäden in Österreich erworben haben.
(2) Unter Nichtkampfschäden im Sinne des Abs. 1 ist ein Schaden durch Wegnahme, Verlust, Zerstörung oder Beschädigung einer körperlichen Sache zu verstehen, der von den Streitkräften oder Dienststellen der Alliierten oder Assoziierten Mächte in Österreich oder deren Angehörigen in der Zeit vom 11. September 1945 bis zur Räumung des österreichischen Bundesgebietes verursacht worden ist.
(3) War eine Liegenschaft oder ein Teil einer solchen von einer Besatzungsmacht in Anspruch genommen, so wird angenommen, daß ein Schaden an den zum persönlichen Gebrauch bestimmten oder an den in § 7 genannten Sachen sowie an Kunstwerken, Sammlungen, Gegenständen mit Seltenheitswert oder Kostbarkeiten, die sich auf der Liegenschaft befanden, zu Beginn der Inanspruchnahme verursacht worden ist.
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