§ 11
Die Entschädigung, die für die Instandsetzung einer Sache gewährt wird, darf die für den Fall der Wegnahme, des Verlustes oder der Zerstörung zu leistende Entschädigung nicht übersteigen.
§ 11
Die Entschädigung, die für die Instandsetzung einer Sache gewährt wird, darf die für den Fall der Wegnahme, des Verlustes oder der Zerstörung zu leistende Entschädigung nicht übersteigen.