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Artikel 2 Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzprotokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.1957

Artikel 2

  1. a) Die Bestimmungen des Teiles IV des Abkommens finden auf die Vertreter, die an den Sitzungen der Ministerstellvertreter teilnehmen, Anwendung.
  2. b) Die Bestimmungen des Teiles IV des Abkommens finden Anwendung auf die Vertreter (mit Ausnahme der Vertreter der Beratenden Versammlung), die an Konferenzen teilnehmen, die vom Europarat einberufen werden und außerhalb der Tagungen des Ministerkomitees und der Ministerstellvertreter stattfinden; die Vertreter, die an diesen Konferenzen teilnehmen, können sich jedoch bei einer Verhaftung oder gerichtlichen Verfolgung nicht auf diese Immunität berufen, wenn sie auf frischer Tat betreten werden.

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