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Artikel 7 Privilegien und Immunitäten des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.1957

Artikel 7

Der Rat, seine Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind befreit

  1. a) von allen direkten Steuern. Der Rat wird jedoch nicht die Befreiung von Steuern, Abgaben und Gebühren verlangen, die nur Abgaben für öffentliche Dienstleistungen sind;
  2. b) von Zollgebühren sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der zu seinem amtlichen Gebrauch bestimmten Güter. Die auf diese Weise zollfrei eingeführten Güter dürfen nicht verkauft werden, es sei denn zu den mit der Regierung dieses Landes vereinbarten Bedingungen;
  3. c) von Zollgebühren, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich seiner Veröffentlichungen.

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