TEIL II
Eigentum, Kapitalien und Vermögenswerte
Artikel 3
Der Rat, sein Eigentum und seine Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in wessen Händen immer sie sich befinden, sind von der Gerichtsbarkeit befreit, es sei denn, daß das Ministerkomitee in einem Sonderfall ausdrücklich auf dieses Vorrecht verzichtet hat. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß der Verzicht sich nicht auf Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen erstrecken kann.
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