TEIL IX
Schlußbestimmungen
Artikel 22
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt. Das Abkommen tritt in Kraft, sobald sieben Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.
Bis zum Inkrafttreten des Abkommens gemäß dem vorstehenden Absatz vereinbaren die Signatarstaaten, um eine reibungslose Tätigkeit des Rates zu ermöglichen, dieses Abkommen gemäß ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen von der Unterzeichnung an vorläufig anzuwenden.
Zu Urkund dessen haben die zu diesem Zweck ordnungsgemäß bevollmächtigten und beglaubigten Unterzeichneten dieses Allgemeine Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris, am 2. September 1949, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven des Europarates aufbewahrt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder Regierung, die dieses Abkommen unterzeichnet hat, eine beglaubigte Abschrift.
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