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Artikel 21 Privilegien und Immunitäten des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.1957

TEIL VIII

Streitigkeiten

Artikel 21

Alle Streitigkeiten zwischen dem Rat und Privatpersonen über Lieferungen, Dienstleistungen oder Käufe von Liegenschaften für Rechnung des Rates sind einem Verwaltungsschiedsverfahren zu unterbreiten, dessen Einzelheiten durch Anordnung des Generalsekretärs, die der Zustimmung des Ministerkomitees bedarf, bestimmt werden.

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