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Art. 2 § 6 4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1958

§ 6

Wer einer ihm gemäß § 2 obliegenden Anmeldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zum Werte der nicht oder nicht rechtzeitig angemeldeten Verbindlichkeit bestraft.

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