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Art. 2 § 3 4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.1957

§ 3.

Die Meldung einer Verbindlichkeit kann unterbleiben:

  1. a) wenn sie bereits vor dem 8. Mai 1945 getilgt worden ist;
  2. b) wenn über sie bereits eine Vereinbarung zwischen dem Schuldner und der Republik Österreich (dem öffentlichen Verwalter) getroffen wurde oder wenn der Schuldner der Republik Österreich oder dem öffentlichen Verwalter geleistet hat;
  3. c) wenn sie von der Republik Österreich (von dem öffentlichen Verwalter) bereits gerichtlich geltend gemacht wurde.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

10000298

Dokumentnummer

NOR12005618

alte Dokumentnummer

N1195717465S

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