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Art. 2 § 1 4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.1957

Artikel II.

Artikel II.

§ 1.

(1) Für die im § 7 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, genannten Sondervermögen kann vom Bundesministerium für Finanzen oder im Falle einer öffentlichen Verwaltung vom öffentlichen Verwalter mit Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen bis 31. Dezember 1957 ein Aufruf im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbart werden, wonach Ansprüche aus Verbindlichkeiten anzumelden sind, die vor dem 8. Mai 1945 begründet wurden und die zum Sondervermögen gehören.

(2) Als Verbindlichkeiten, die zu einem Sondervermögen gehören, sind insbesondere anzusehen

  1. a) Verbindlichkeiten, die im österreichischen Geschäftsbetrieb des Schuldners begründet worden sind;
  2. b) Verbindlichkeiten, die außerhalb des österreichischen Geschäftsbetriebes des Schuldners begründet worden sind, sofern ihr Gegenwert dem das Sondervermögen bildenden Vermögen zugeflossen ist.

(3) Das Ende der Anmeldungsfrist, die Folgen der nicht rechtzeitigen Anmeldung sowie die Stelle, bei der die Ansprüche anzumelden sind, sind in der Verlautbarung anzuführen.

(4) Die Ansprüche sind bis längstens 31. März 1958 bei der im Aufruf genannten Stelle anzumelden. Nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlöschen, soweit sie nicht grundbücherlich sichergestellt sind.

Schlagworte

Grundbuch

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

10000298

Dokumentnummer

NOR12005616

alte Dokumentnummer

N1195717463S

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