ABSCHNITT V.
Auszeichnungen
Artikel 27.
Die allgemeinen Ausstellungsbestimmungen müssen angeben, ob unabhängig von Beteiligungsbescheinigungen, die immer gewährt werden können, an die Aussteller Auszeichnungen verliehen werden oder nicht. Sind Auszeichnungen vorgesehen, so kann ihre Verleihung auf bestimmte Klassen beschränkt werden.
Die Aussteller, die entweder in den Abteilungen oder in ihrem nationalen Gebäude an einer Ausstellung teilnehmen und an der Verleihung von Auszeichnungen sich nicht zu beteiligen wünschen, haben dies vor Eröffnung der Ausstellung der Ausstellungsverwaltung gegenüber durch Vermittlung ihres Kommissars oder Delegierten zu erklären.
Die Mitglieder des Preisgerichtes sind von der Verleihung von Auszeichnungen ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000297
Dokumentnummer
NOR12005601
alte Dokumentnummer
N1195714889R
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