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Artikel 26. Abkommen über Internationale Ausstellungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1957

Artikel 26.

Jedes Land wird alle Mittel anwenden, die ihm nach seiner Gesetzgebung am wirksamsten scheinen, um gegen Veranstalter von Schwindelausstellungen oder von solchen Ausstellungen vorzugehen, zu denen die Teilnehmer betrügerisch durch unwahre Versprechungen, Anzeigen oder Anpreisungen angelockt werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000297

Dokumentnummer

NOR12005600

alte Dokumentnummer

N1195714888R

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