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Artikel 25. Abkommen über Internationale Ausstellungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1957

Artikel 25.

Jedes Land, in dem eine internationale Ausstellung stattfindet, wird seine guten Dienste zur Verfügung stellen, um von seinen Verwaltungen, seinen Eisenbahn-, Schiffahrts- und Luftfahrtgesellschaften und -unternehmungen Transporterleichterungen zugunsten der für die Ausstellung bestimmten Gegenstände zu erlangen.

Schlagworte

Eisenbahngesellschaft, Schiffahrtsgesellschaft,

Eisenbahnunternehmung, Schiffahrtsunternehmung, Luftfahrtgesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000297

Dokumentnummer

NOR12005599

alte Dokumentnummer

N1195714887R

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