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Artikel 21. Abkommen über Internationale Ausstellungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1957

Artikel 21.

In einer internationalen Ausstellung darf zur Kennzeichnung einer Gruppe oder eines Unternehmens eine geographische Bezeichnung, die sich auf ein an der Ausstellung teilnehmendes Land bezieht, nur mit Genehmigung des Kommissars oder Delegierten dieses Landes verwendet werden.

Im Falle der Nichtteilnahme vertragschließender Länder werden entsprechende Verbote auf Antrag der beteiligten Regierungen von der Verwaltung der Ausstellung erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000297

Dokumentnummer

NOR12005595

alte Dokumentnummer

N1195714883R

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