Artikel 21.
In einer internationalen Ausstellung darf zur Kennzeichnung einer Gruppe oder eines Unternehmens eine geographische Bezeichnung, die sich auf ein an der Ausstellung teilnehmendes Land bezieht, nur mit Genehmigung des Kommissars oder Delegierten dieses Landes verwendet werden.
Im Falle der Nichtteilnahme vertragschließender Länder werden entsprechende Verbote auf Antrag der beteiligten Regierungen von der Verwaltung der Ausstellung erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000297
Dokumentnummer
NOR12005595
alte Dokumentnummer
N1195714883R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
