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§ 29 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1956

III. Bestimmungen über entzogene Vermögenswerte.

§ 29

Ansprüche deutscher physischer oder juristischer Personen auf Rückstellung von entzogenen Vermögenswerten sind nicht als nach dem Staatsvertrag in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögenswerte anzusehen.