Verwalterbestellung.
§ 28.
(1) Für die im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte kann das Bundesministerium für Finanzen eine öffentliche Verwaltung oder öffentliche Aufsicht bestellen, sofern hiefür aber die Bundesregierung zuständig ist, diese und, sofern es sich um dem 2. Verstaatlichungsgesetz vom 26. März 1947, BGBl. Nr. 81/1947, unterliegende Vermögenswerte handelt, das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für Anteilsrechte an juristischen Personen, denen im § 18 genannte Unternehmen, Betriebe oder Vermögenswerte gehören.
(3) Für die gemäß Abs. 1 und 2 bestellte öffentliche Verwaltung oder Aufsicht finden die Bestimmungen des Verwaltergesetzes 1952, BGBl. Nr. 100/1953, in der Fassung der Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 14. Juli 1954, BGBl. Nr. 209, sowie die §§ 13 bis 16 dieses Bundesgesetzes Anwendung.
(4) Im Falle der Bestellung einer öffentlichen Verwaltung oder Aufsicht gemäß Abs. 1 oder 2 ist von der Bestellung, sofern es sich um auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögenswerte handelt oder sofern dies vermutet wird, der letzte bekannte deutsche Voreigentümer zu verständigen. Eine Verständigung der Vier Mächte entfällt. Ist eine deutsche physische Person, die zu verständigen wäre, unbekannt oder ist ihr Aufenthalt unbekannt, so erfolgt die Verständigung durch Anschlag an der Amtstafel; die Verständigung deutscher juristischer Personen erfolgt in jedem Fall nur durch Anschlag an der Amtstafel.
Schlagworte
BGBl. Nr. 209/1954, Edikt
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Gesetzesnummer
10000285
Dokumentnummer
NOR12005525
alte Dokumentnummer
N1195617438S
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