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Artikel 3 Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.1954

Artikel 3

ZIELE DER KONFERENZ

Die Konferenz hat zum Ziele:

a) alle Maßnahmen zu ergreifen, die bestimmt sind, im allgemeinen oder regionalen Rahmen die beste Verwendung und die rationellste Entwicklung der europäischen Inlandtransporte von internationaler Bedeutung zu verwirklichen;

b) die Arbeiten der internationalen Organisationen, die an den europäischen Inlandtransporten interessiert sind, unter Berücksichtigung der Tätigkeit der übernationalen Behörden auf diesem Gebiete zu koordinieren und zu fördern.

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