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Artikel 5. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 5.

Ein Mitglied der Vereinten Nationen, gegen das vom Sicherheitsrat Präventivmaßnahmen oder Zwangsmaßnahmen ergriffen worden sind, kann auf Empfehlung des Sicherheitsrates durch die Generalversammung (Anm.: richtig: Generalversammlung) von der Ausübung seiner Rechte und Privilegien aus der Mitgliedschaft suspendiert werden. Die Ausübung dieser Rechte und Privilegien kann durch den Sicherheitsrat wiederhergestellt werden.

Schlagworte

Suspension

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005359

alte Dokumentnummer

N1195611540T

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