Artikel 5.
Ein Mitglied der Vereinten Nationen, gegen das vom Sicherheitsrat Präventivmaßnahmen oder Zwangsmaßnahmen ergriffen worden sind, kann auf Empfehlung des Sicherheitsrates durch die Generalversammung (Anm.: richtig: Generalversammlung) von der Ausübung seiner Rechte und Privilegien aus der Mitgliedschaft suspendiert werden. Die Ausübung dieser Rechte und Privilegien kann durch den Sicherheitsrat wiederhergestellt werden.
Schlagworte
Suspension
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005359
alte Dokumentnummer
N1195611540T
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