Internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiete.
Artikel 55.
Um einen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der für friedliche und freundschaftliche, auf Achtung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechtes der Völker gegründete Beziehungen zwischen den Nationen nötig ist, fördern die Vereinten Nationen:
- a) bessere Lebensbedingungen, Vollbeschäftigung und Voraussetzungen wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und Aufstiegs;
- b) Lösung von internationalen wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und verwandten Problemen und internationale Zusammenarbeit auf kulturellem und erzieherischem Gebiet; und
- c) allgemeine Achtung und Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für jedermann ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005407
alte Dokumentnummer
N1195611590T
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