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Artikel 54. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 54.

Der Sicherheitsrat soll jederzeit vollständig über die Maßnahmen unterrichtet werden, die auf Grund regionaler Abkommen oder durch regionale Organe zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit ergriffen worden sind oder geplant werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005406

alte Dokumentnummer

N1195611589T

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