Artikel 54.
Der Sicherheitsrat soll jederzeit vollständig über die Maßnahmen unterrichtet werden, die auf Grund regionaler Abkommen oder durch regionale Organe zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit ergriffen worden sind oder geplant werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005406
alte Dokumentnummer
N1195611589T
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