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Artikel 50. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 50.

Wenn vom Sicherheitsrat Präventivmaßnahmen oder Zwangsmaßnahmen gegen einen Staat ergriffen werden, ist jeder andere Staat, ob Mitglied der Vereinten Nationen oder nicht, der sich infolge der Durchführung dieser Maßnahmen vor besondere wirtschaftliche Probleme gestellt sieht, berechtigt, sich zwecks Lösung dieser Probleme an den Sicherheitsrat um Rat zu wenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005402

alte Dokumentnummer

N1195611585T

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