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Artikel 43. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 43.

1. Alle Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichten sich, als Beitrag zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dem Sicherheitsrat auf sein Verlangen und gemäß einem Sonderabkommen oder von Sonderabkommen Streitkräfte, Hilfe und Begünstigungen einschließlich Durchmarschrechte zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit nötig ist.

2. Ein solches Sonderabkommen oder solche Sonderabkommen setzen die Zahl und Art der Streitkräfte, den Grad der Bereitschaft und ihre Standorte im allgemeinen sowie die Art der zu gewährenden Begünstigungen und Hilfe fest.

3. Das Sonderabkommen oder die Sonderabkommen werden auf Initiative des Sicherheitsrates sobald als möglich im Verhandlungsweg ausgearbeitet. Sie werden zwischen dem Sicherheitsrat und einzelnen Mitgliedern oder zwischen dem Sicherheitsrat und Gruppen von Mitgliedern abgeschlossen und unterliegen der Ratifikation durch die Signatarstaaten gemäß ihren Verfassungsbestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005395

alte Dokumentnummer

N1195611578T

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