Artikel 40.
Um eine Verschärfung der Situation zu verhindern, kann der Sicherheitsrat, bevor er Empfehlungen erstattet oder über die in Artikel 39 vorgesehenen Maßnahmen beschließt, die beteiligten Parteien auffordern, sich den vorläufigen Maßnahmen zu fügen, die er für nötig oder erwünscht hält. Solche vorläufige Maßnahmen berühren die Rechte, Ansprüche oder die Stellung der beteiligten Parteien nicht. Der Sicherheitsrat stellt die Nichtbefolgung solcher vorläufiger Maßnahmen entsprechend in Rechnung.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005392
alte Dokumentnummer
N1195611575T
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