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Artikel 39. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Maßnahmen bei Bedrohungen des Friedens, bei Friedensbrüchen und Angriffshandlungen.

Artikel 39.

Der Sicherheitsrat hat jedesmal festzustellen, daß eine Bedrohung des Friedens, ein Friedensbruch oder eine Angriffshandlung vorliegt, und erstattet Empfehlungen oder beschließt, welche Maßnahmen gemäß Artikel 41 und 42 zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu ergreifen sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005391

alte Dokumentnummer

N1195611574T

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