Artikel 36.
1. Der Sicherheitsrat kann in jedem Stadium eines Streitfalles der in Artikel 33 angeführten Art oder einer Situation gleicher Art entsprechende Verfahren oder Methoden der Beilegung empfehlen.
2. Der Sicherheitsrat soll alle Verfahren zur Regelung des Streitfalles in Erwägung ziehen, die von den Parteien bereits angenommen wurden.
3. Der Sicherheitsrat soll bei Erstattung von Empfehlungen auf Grund dieses Artikels auch berücksichtigen, daß Rechtsstreitigkeiten von den Parteien grundsätzlich dem Internationalen Gerichtshof gemäß den Bestimmungen des Statuts des Gerichtshofs zu unterbreiten sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005388
alte Dokumentnummer
N1195611571T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)