vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 36. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 36.

1. Der Sicherheitsrat kann in jedem Stadium eines Streitfalles der in Artikel 33 angeführten Art oder einer Situation gleicher Art entsprechende Verfahren oder Methoden der Beilegung empfehlen.

2. Der Sicherheitsrat soll alle Verfahren zur Regelung des Streitfalles in Erwägung ziehen, die von den Parteien bereits angenommen wurden.

3. Der Sicherheitsrat soll bei Erstattung von Empfehlungen auf Grund dieses Artikels auch berücksichtigen, daß Rechtsstreitigkeiten von den Parteien grundsätzlich dem Internationalen Gerichtshof gemäß den Bestimmungen des Statuts des Gerichtshofs zu unterbreiten sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005388

alte Dokumentnummer

N1195611571T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)