Abstimmung.
Artikel 27.
1. Jedes Mitglied des Sicherheitsrates hat eine Stimme.
2. Beschlüsse des Sicherheitsrates über Verfahrensfragen werden mit Zustimmung von neun Mitgliedern gefaßt.
3. Beschlüsse des Sicherheitsrates über alle anderen Fragen werden mit Zustimmung von neun Mitgliedern gefaßt, inbegriffen die Zustimmung aller ständigen Mitglieder; dabei ist vorausgesetzt, daß bei Beschlüssen gemäß Kapitel VI und gemäß Artikel 52, Absatz 3, eine an einem Streitfall beteiligte Partei sich der Abstimmung enthält.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005379
alte Dokumentnummer
N1195611562T
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