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Artikel 27. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.8.1965

Abstimmung.

Artikel 27.

1. Jedes Mitglied des Sicherheitsrates hat eine Stimme.

2. Beschlüsse des Sicherheitsrates über Verfahrensfragen werden mit Zustimmung von neun Mitgliedern gefaßt.

3. Beschlüsse des Sicherheitsrates über alle anderen Fragen werden mit Zustimmung von neun Mitgliedern gefaßt, inbegriffen die Zustimmung aller ständigen Mitglieder; dabei ist vorausgesetzt, daß bei Beschlüssen gemäß Kapitel VI und gemäß Artikel 52, Absatz 3, eine an einem Streitfall beteiligte Partei sich der Abstimmung enthält.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005379

alte Dokumentnummer

N1195611562T

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