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Artikel 26. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 26.

Um die Begründung und Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit einem Mindestaufwand an Menschen und wirtschaftlichen Mitteln für Rüstungszwecke zu fördern, ist der Sicherheitsrat verpflichtet, unter Mitwirkung des im Artikel 47 angeführten Generalstabsausschusses für ein System der Regelung der Rüstungen Pläne auszuarbeiten, die den Mitgliedern der Vereinten Nationen vorzulegen sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005378

alte Dokumentnummer

N1195611561T

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