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Artikel 102. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 102.

1. Jeder Vertrag und jedes internationale Abkommen, das nach dem Inkrafttreten dieser Satzung von einem Mitglied der Vereinten Nationen abgeschlossen wird, soll sobald als möglich beim Sekretariat registriert und von ihm veröffentlicht werden.

2. Keine Partei eines solchen Vertrages oder internationalen Abkommens, das nicht gemäß den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels registriert ist, kann sich vor irgendeinem Organ der Vereinten Nationen auf einen solchen Vertrag oder auf ein solches Abkommen berufen.

Schlagworte

Registrierung

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005454

alte Dokumentnummer

N1195611637T

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Stichworte