Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 102.
1. Jeder Vertrag und jedes internationale Abkommen, das nach dem Inkrafttreten dieser Satzung von einem Mitglied der Vereinten Nationen abgeschlossen wird, soll sobald als möglich beim Sekretariat registriert und von ihm veröffentlicht werden.
2. Keine Partei eines solchen Vertrages oder internationalen Abkommens, das nicht gemäß den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels registriert ist, kann sich vor irgendeinem Organ der Vereinten Nationen auf einen solchen Vertrag oder auf ein solches Abkommen berufen.
Schlagworte
Registrierung
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005454
alte Dokumentnummer
N1195611637T
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