Artikel 101.
1. Das Personal wird vom Generalsekretär gemäß den von der Generalversammlung festgesetzten Richtlinien ernannt.
2. Besonderes Personal wird dem Wirtschafts- und Sozialrat, dem Treuhandschaftsrat und nötigenfalls anderen Organen der Vereinten Nationen auf Dauer zugeteilt. Dieses Personal bildet einen Teil des Sekretariats.
3. Bei der Anstellung des Personals und bei der Festsetzung seiner Dienstverhältnisse soll die Erwägung den Ausschlag geben, daß es notwendig ist, größte Tüchtigkeit, Sachkenntnis und Ehrenhaftigkeit zu gewährleisten. Die Bedeutung einer in geographischer Hinsicht möglichst umfassenden Zusammenstellung des Personals soll entsprechend berücksichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005453
alte Dokumentnummer
N1195611636T
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