Artikel 9.
Bei jeder Wahl haben die Wähler darauf zu achten, daß die zu wählenden Mitglieder nicht nur für ihre Person die gestellten Bedingungen erfüllen, sondern daß der Gerichtshof auch als Gesamtheit die Vertretung der Hauptformen der Zivilisation und der hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt gewährleiste.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005250
alte Dokumentnummer
N1195610457P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)