Artikel 48.
Der Gerichtshof erläßt Verfügungen, betreffend die Leitung des Prozesses und die Festsetzung der Form und der Fristen für die Einbringung der Schlußanträge durch jede Partei, und trifft alle auf die Beweisaufnahme bezüglichen Maßnahmen.
Schlagworte
Beschluß
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005289
alte Dokumentnummer
N1195610496P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)