Artikel 40.
1. Die Streitfälle werden beim Gerichtshof je nach der Art des Falles durch Mitteilung des Schiedsvertrages oder durch eine Klageschrift anhängig gemacht, die bei der Gerichtsschreiberei einzureichen sind; in beiden Fällen müssen der Streitgegenstand und die Parteien angegeben werden.
2. Der Gerichtsschreiber teilt die Klageschrift unverzüglich allen Beteiligten mit.
3. Er gibt auch den Mitgliedern der Vereinten Nationen durch Vermittlung des Generalsekretärs sowie den anderen zum Gerichtshof zugelassenen Staaten davon Kenntnis.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005281
alte Dokumentnummer
N1195610488P
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