Artikel 21.
1. Der Gerichtshof wählt für die Dauer von drei Jahren seinen Präsidenten und Vizepräsidenten; dieselben sind wiederwählbar.
2. Der Gerichtshof ernennt seinen Gerichtsschreiber und die erforderlichen anderen Beamten.
Schlagworte
Wiederwahl, Gerichtskanzlei, Amtszeit
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005262
alte Dokumentnummer
N1195610469P
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