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Artikel 25 StV Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1955

Teil V

Eigentum, Rechte und Interessen

Artikel 25

Artikel 25.

 

Vermögen der Vereinten Nationen in Österreich

1. Soweit Österreich dies nicht schon durchgeführt hat, wird es alle den Vereinten Nationen und ihren Staatsangehörigen gehörenden gesetzlichen Rechte und Interessen in Österreich wiederherstellen, wie sie an dem Tag bestanden, an dem die Feindseligkeiten zwischen Deutschland und der betreffenden Vereinten Nation begannen, und wird alles Vermögen der Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen in Österreich zurückgeben, wie es jetzt vorhanden ist.

2. Die österreichische Regierung verpflichtet sich, alle unter diesen Artikel fallenden Vermögenschaften, Rechte und Interessen frei von allen Belastungen und Kosten jeder Art wiederherzustellen, denen sie als Folge des Krieges mit Deutschland unterworfen sein mögen, und ohne Auferlegung irgendwelcher Kosten durch die österreichische Regierung aus Anlaß ihrer Rückgabe. Die österreichische Regierung wird alle Maßnahmen der Beschlagnahme, Sequestrierung oder Kontrolle für nichtig erklären, die gegen Vermögen von Vereinten Nationen in Österreich in der Zeit zwischen dem Tag des Beginns der Feindseligkeiten zwischen Deutschland und der betreffenden Vereinten Nation und dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages ergriffen wurden. In Fällen, in denen das Eigentum nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages zurückgegeben worden ist, ist die Anmeldung zwecks Rückgabe des Eigentums bei den österreichischen Behörden spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages vorzunehmen, ausgenommen in Fällen, in denen der Anspruchstellende beweisen kann, daß er innerhalb dieser Zeit seine Anmeldung nicht vornehmen konnte.

3. Die österreichische Regierung wird Übertragungen in bezug auf Staatsangehörigen der Vereinten Nationen gehörende Vermögenschaften, Rechte und Interessen jeder Art, für ungültig erklären, soferne solche Übertragungen durch von Regierungen der Achsenmächte oder deren Dienststellen in der Zeit zwischen dem Beginn der Feindseligkeiten zwischen Deutschland und der betreffenden Vereinten Nation und dem 8. Mai 1945 ausgeübten Zwang zustande gekommen sind.

  1. 4. a) In Fällen, in denen die österreichische Regierung eine Entschädigung für Verluste leistet, die auf Grund einer während der deutschen Besetzung Österreichs oder während des Krieges erlittenen Verletzung oder einer Schädigung an Vermögen in Österreich entstanden sind, soll den Staatsangehörigen der Vereinten Nationen keine weniger vorteilhafte Behandlung eingeräumt werden, als österreichischen Staatsangehörigen gewährt wird; und in solchen Fällen sollen Staatsangehörige der Vereinten Nationen, die unmittelbar oder mittelbar Eigentumsinteressen an Gesellschaften oder Vereinigungen besitzen, die nicht Staatsangehörige der Vereinten Nationen im Sinne des Paragraphen 8a dieses Artikels sind, eine Entschädigung erhalten, die unter Zugrundelegung des gesamten Verlustes oder Schadens, den diese Gesellschaften oder Vereinigungen erlitten haben, berechnet ist, und in jenem Verhältnis zu diesem Verlust oder Schaden steht, das der kapitalsmäßigen Beteiligung eines solchen Staatsangehörigen an der Gesellschaft oder Vereinigung entspricht.
  2. b) Die österreichische Regierung wird den Vereinten Nationen und deren Staatsangehörigen in der Zuteilung von Material für die Reparatur oder den Wiederaufbau ihres Eigentums in Österreich und in der Zuteilung von Devisen für die Einfuhr von solchem Material die gleiche Behandlung wie den österreichischen Staatsangehörigen gewähren.

5. Alle angemessenen Ausgaben, die in Österreich im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen, einschließlich der Kosten für die Festsetzung des Verlustes oder Schadens, erwachsen, werden von der österreichischen Regierung getragen.

6. Staatsangehörige der Vereinten Nationen und deren Vermögen sind von allen außerordentlichen Steuern, Abgaben und Auflagen befreit, mit denen ihre Kapitalswerte in Österreich durch die österreichische Regierung oder irgendeine österreichische Behörde zwischen dem Zeitpunkt der Übergabe der deutschen Streitkräfte und dem Inkrafttreten dieses Vertrages zu dem besonderen Zwecke belastet worden sind, Ausgaben, die sich aus dem Kriege ergeben, oder die Kosten der Besatzungstruppen damit zu decken. Beträge, die aus diesem Titel bezahlt wurden, sind zurückzuerstatten.

7. An Stelle der Bestimmungen dieses Artikels können der Eigentümer des betreffenden Vermögens und die österreichische Regierung eine Vereinbarung treffen.

8. Die in diesem Artikel gebrauchten Ausdrücke:

  1. a) “Staatsangehörige der Vereinten Nationen" bedeuten physische Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages Staatsangehörige irgendeiner der Vereinten Nationen sind, oder Gesellschaften oder Vereinigungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages gemäß dem Recht irgendeiner der Vereinten Nationen errichtet worden sind, vorausgesetzt, daß diese physischen Personen, Gesellschaften oder Vereinigungen diesen Status auch am 8. Mai 1945 besessen haben. Der Ausdruck “Staatsangehörige der Vereinten Nationen" schließt auch alle physischen Personen, Gesellschaften und Vereinigungen ein, die gemäß den während des Krieges in Österreich geltenden Gesetzen als Feinde behandelt worden sind.
  2. b) “Eigentümer" bedeutet eine der Vereinten Nationen oder einen Staatsangehörigen einer der Vereinten Nationen im Sinne der Definition des oben angeführten Absatzes a), der einen Rechtsanspruch auf das in Frage stehende Vermögen hat, und umfaßt auch den Rechtsnachfolger des Eigentümers, vorausgesetzt, daß der Rechtsnachfolger gleichfalls eine Vereinte Nation oder ein Staatsangehöriger einer Vereinten Nation im Sinne der Definition des Absatzes a) ist. Wenn der Rechtsnachfolger das Vermögen in einem beschädigten Zustand erworben hat, behält der Übertragende seine Rechte auf Entschädigung gemäß diesem Artikel; Verpflichtungen nach Landesrecht zwischen dem Übertragenden und dem Erwerber werden hiedurch nicht berührt.
  3. c) “Vermögen" bedeutet alles bewegliche oder unbewegliche, materielle oder immaterielle Vermögen einschließlich gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums sowie alle Eigentumsrechte und -interessen jeder Art.

9. Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf die Übertragung von Vermögen, Rechten oder Interessen von Vereinten Nationen oder von Staatsangehörigen Vereinter Nationen in Österreich, die in Übereinstimmung mit Gesetzen und Verordnungen erfolgte, die als österreichisches Recht am 28. Juni 1946 in Kraft waren.

10 Die österreichische Regierung anerkennt, daß das Abkommen von Brioni vom 10. August 1942 null und nichtig ist. Sie verpflichtet sich, mit den anderen Signataren des Abkommens von Rom vom 21. März 1923 an Verhandlungen teilzunehmen, die den Zweck verfolgen, in die Bestimmungen des Abkommens die nötigen Modifikationen einzufügen, um eine billige Regelung der darin vorgesehenen Annuitäten sicherzustellen.

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