Artikel 16
Artikel 16. |
Verbot betreffend Zivilflugzeuge deutscher und japanischer Bauart
Österreich soll zivile Luftfahrzeuge deutscher oder japanischer Bauart oder solche Luftfahrzeuge, die eine größere Zahl von Teilen deutscher oder japanischer Herstellung oder Bauart enthalten, weder erwerben noch erzeugen.
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