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Artikel 16 StV Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1955

Artikel 16

Artikel 16.

 

Verbot betreffend Zivilflugzeuge deutscher und japanischer Bauart

Österreich soll zivile Luftfahrzeuge deutscher oder japanischer Bauart oder solche Luftfahrzeuge, die eine größere Zahl von Teilen deutscher oder japanischer Herstellung oder Bauart enthalten, weder erwerben noch erzeugen.

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