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§ 1 Sprengel von Bezirksgerichten in Wien und Niederösterreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.1985

§ 1

a) (Anm.: materiell derogiert durch § 1 V BGBl. Nr. 77/1956)

  1. b) Die linke Hälfte des Strombettes der Donau zwischen dem Schnittpunkt der östlichen Grenze der ehemaligen Ortsgemeinde Albern mit der Donau und dem Schnittpunkt der Grenze der Stadt Wien des Jahres 1937 im Gebiet der Lobau mit der Donau wird aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Schwechat ausgeschieden und dem Sprengel des Bezirksgerichtes Floridsdorf zugewiesen.
  2. c) Die Katastralgemeinden Unter-Laa, Ober-Laa und Rothneusiedl werden aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Schwechat ausgeschieden und dem Sprengel des Bezirksgerichtes Favoriten zugewiesen.
  3. d) (Anm.: materiell derogiert durch § 34 V der BGBl. Nr. 478/1971)
  4. e) Die ehemalige Ortsgemeinde Hadersdorf-Weidlingau, mit Ausnahme des zufolge § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Wien vom 15. Oktober 1938, Verordnungsblatt für den Amtsbereich des Bürgermeisters von Wien Nr. 22/1938, mit dem XIII. Bezirk vereinigten, siedlungsmäßig verbauten Teiles des Lainzer Tiergartens und mit Ausnahme der Grundstücke Nr. 102, 215/7, 317/4, 325/2, 331/1, 331/4, 345, 346, 347 und 348 der Katastralgemeinde Hadersdorf, wird aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Purkersdorf ausgeschieden und dem Sprengel des Bezirksgerichtes Hietzing zugewiesen.
  5. f) (Anm.: materiell derogiert durch § 23 der V BGBl. Nr. 478/1971)
  6. g) Von der Katastralgemeinde Weidlingbach wird der südöstliche Gebietsteil, der wie nachstehend angeführt begrenzt ist, aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Klosterneuburg ausgeschieden und dem Sprengel des Bezirksgerichtes Hernals zugewiesen.

    Die Grenze verläuft entlang der westlichen Begrenzung des Grundstückes Nr. 403 bis zum Grundstück 53, weiterhin bis zur südöstlichen Ecke dieses Grundstückes und entlang seiner östlichen Begrenzung bis zu seiner nordöstlichen Ecke. Von da schneidet die Grenze das Grundstück Nr. 401 sowie das Straßengrundstück Nr. 286 (Exlbergstraße) in nördlicher Richtung bis zur westlichen Begrenzung des Grundstückes Nr. 398/2 und verläuft am östlichen Rand der Exlbergstraße nordwärts bis in die Höhe der nördlichen Ecke des im Jahre 1947 bestandenen Grundstückes Nr. 398/1, biegt von hier nach Osten ab und führt entlang der nördlichen Begrenzung dieses Grundstückes und weiters entlang der westlichen Begrenzung der Grundstücke Nr. 51/1, 48 und 47 bis zum Weggrundstück Nr. 287. Von hier verläuft die Grenze entlang der südlichen Begrenzung dieses Weggrundstückes bis zu dem im Jahre 1947 bestandenen Grundstück Nr. 397, weiters entlang der westlichen Begrenzung dieses Grundstückes und der Grundstücke Nr. 345 und 333. Die Grenze kreuzt dann die Bachgrundstücke Nr. 292 und 410 und führt an der westlichen Begrenzung des Grundstückes Nr. 332 130 m aufwärts des Dornbaches, von wo sie das Grundstück Nr. 332 in nordöstlicher Richtung durchschneidet und bei Grenzstein 150 in die Stadtgrenze des Jahres 1937 in der Katastralgemeinde Neuwaldegg einmündet. Sämtliche in diesem Absatz angeführten Grundstücke gehören zur Katastralgemeinde Weidlingbach.

  1. h) Von der Katastralgemeinde Klosterneuburg wird der südöstliche Gebietsteil, der wie nachstehend angeführt begrenzt ist, aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Klosterneuburg ausgeschieden und dem Sprengel des Bezirksgerichtes Floridsdorf zugewiesen.

    Die Grenze verläuft von der nördlichen Ecke der Katastralgemeinde Kahlenbergerdorf (Grenzstein 246) in der Mitte der Grundstücke 3288/1, 3288/2, 2907/2 und 2907/3 und umfaßt das Gebäude der “Donauwarte" so, daß deren nordwestlicher Abgang außerhalb des Stadtgebietes liegt. Von der nördlichen Hausecke der “Donauwarte" kreuzt die Grenze in nordöstlicher Richtung die Wiener-Straße, Straßengrundstück Nr. 3265/1, führt über das Grundstück Nr. 3121/4 bis zum Bahndurchlaß bei km 7.290 und von hier entlang des südwestlichen Randes des Bahnkörpers zwischen dem Bahngrundstück Nr. 3109/1 einerseits und den Grundstücken Nr. 3121/4, 3121/5, 3266/1, 3120/1, '/3, '/4, '/5 und '/6 und dem Grundstück 3265/1 anderseits bis zum Schnittpunkt, der durch Verlängerung der südlichen Grenze des Weggrundstückes Nr. 3117/22 in der Richtung zur Wiener-Straße entsteht. Von diesem Schnittpunkt führt die Grenze entlang dieser Linie, das Bahngrundstück Nr. 3109/1 sowie das Grundstück Nr. 3113/8 schneidend zum Weggrundstück Nr. 3117/20, überquert dieses und folgt entlang der südlichen Grenze des Weggrundstückes Nr. 3117/22 in ungefähr derselben Richtung bis zur Mitte des Donaustromes, sodann stromabwärts in der Mitte des Stromes bis an die Grenze der Katastralgemeinde Schwarze Lackenau, wo sie die Stadtgrenze des Jahres 1937 erreicht und ihr bis zum Grenzstein 246 folgt. Sämtliche in diesem Absatz angeführten Grundstücke gehören zur Katastralgemeinde Klosterneuburg.

  1. i) Die ehemaligen Ortsgemeinden Breitenlee und Eßling sowie der südlich der Nordbahn gelegene Teil der ehemaligen Ortsgemeinde Süßenbrunn und das Gebiet des Bezirksgerichtes Groß-Enzersdorf, welches am 14. Oktober 1938 zu den Stadtbezirken II und XXI gehörte, werden aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Groß-Enzersdorf ausgeschieden und dem Bezirksgericht Floridsdorf zugewiesen.
  2. j) Die Ortsgemeinden Bisamberg, Enzersfeld, Flandorf, Gerasdorf, Hagenbrunn, Klein-Engersdorf, Königsbrunn, Lang-Enzersdorf und Seyring werden aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Floridsdorf ausgeschieden und hiefür das Bezirksgericht Floridsdorf-Umgebung errichtet.
  3. k) (Anm.: materiell derogiert durch § 35 der V BGBl. Nr. 478/1971)

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