§ 5
Ferner sind öffentliche Belustigungen, Hochzeitszüge, volksgebräuchliche Feste oder Aufzüge, Leichenbegängnisse, Prozessionen, Wallfahrten und sonstige Versammlungen oder Aufzüge zur Ausübung eines gesetzlich gestatteten Kultus, wenn sie in der hergebrachten Art stattfinden, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen.
Vgl. Veranstaltungsgesetze der Länder
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017
Gesetzesnummer
10000249
Dokumentnummer
NOR12004656
alte Dokumentnummer
N11953123890
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