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§ 4 VersammlungsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.8.1953

§ 4

Versammlungen der Wähler zu Wahlbesprechungen, dann zu Besprechungen mit den gewählten Abgeordneten sind von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen, wenn sie zur Zeit der ausgeschriebenen Wahlen und nicht unter freiem Himmel abgehalten werden.

Schlagworte

Wählerversammlungen

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Gesetzesnummer

10000249

Dokumentnummer

NOR12004655

alte Dokumentnummer

N11953123880

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