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§ 19a VersammlungsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 19a

Wer an einer Versammlung entgegen dem Verbot des § 9 Abs. 1 teilnimmt und bewaffnet ist oder andere Gegenstände gemäß § 9a bei sich hat, wird vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, im Wiederholungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Gesetzesnummer

10000249

Dokumentnummer

NOR40154785