§ 9a
An den im § 2 erwähnten Versammlungen dürfen Bewaffnete nicht teilnehmen; ebenso dürfen Personen nicht teilnehmen, die Gegenstände bei sich haben, die geeignet sind und den Umständen nach nur dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017
Gesetzesnummer
10000249
Dokumentnummer
NOR40034323
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