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§ 9a VersammlungsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2002

§ 9a

An den im § 2 erwähnten Versammlungen dürfen Bewaffnete nicht teilnehmen; ebenso dürfen Personen nicht teilnehmen, die Gegenstände bei sich haben, die geeignet sind und den Umständen nach nur dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Gesetzesnummer

10000249

Dokumentnummer

NOR40034323