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§ 1 Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.1953

§ 1

Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz wird für Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die erst nach dem 30. Juni 1953 aus der Kriegsgefangenschaft (Internierung) entlassen worden sind oder entlassen werden, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Entlassung erstreckt.

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