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§ 15 VfGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

2. Teil

Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 15

(1) Die an den Verfassungsgerichtshof gemäß den Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG gerichteten Anträge sind schriftlich zu stellen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten die Bezugnahme auf den Artikel des B-VG, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, und ein bestimmtes Begehren.