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§ 215 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Unterbleiben der Vorschreibung

§ 215.

Die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) hat im Fall des § 13 Abs. 1 GEG von der Vorschreibung der Gebühren und Kosten abzusehen und das Unterbleiben der Vorschreibung in der in § 214 Abs. 2 genannten Weise unter kurzer Angabe der dafür maßgeblichen Gründe zu vermerken; soweit die Berechnung nicht automationsunterstützt erfolgt, ist auf diesen Vermerk auf der Außenseite des Aktes unter Anführung der Seitenzahl hinzuweisen (zum Beispiel „Kostenberechnung unterblieben, S. 25“).

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40243953

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