vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 21 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Zuteilung von Geschäften innerhalb der Senate

§ 21

(1) Innerhalb des Senates verteilt der Vorsitzende die Geschäfte unter die Mitglieder.

(2) Bei den Gerichtshöfen I. Instanz sind die Geschäfte, die nach der Geschäftsverteilung einer Senatsabteilung zugewiesen sind, aber nach § 37 GOG. § 7 Abs. 3 JN., nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung oder nach anderen Vorschriften keiner Beschlußfassung des Senates bedürfen, zu erledigen:

  1. 1. in Streit-, Exekutions- und Grundbuchssachen vom Vorsitzenden des Senates oder dem von ihm bestimmten Mitgliede des Senates (§ 35 GOG.);
  2. 2. in außerstreitigen Sachen vom Berichterstatter (§ 38 Abs. 2 GOG.);
  3. 3. in Strafsachen vom Vorsitzenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)