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§ 20 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Geschäftsverteilung bei den Oberlandesgerichten

§ 20

(1) Bei den Gerichtshöfen II. Instanz sind die Geschäfte nach denselben Grundsätzen wie bei den Gerichtshöfen I. Instanz zu verteilen.

(2) Rechtsmittel in Amtshaftungssachen und in Verfahren nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 sind stets einem Senate zuzuteilen.

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